5. Der Berufungskläger rügt weiter, dass die Klage unbegründet sei, soweit damit die Bezahlung für die Lieferung und Montage der Closomaten begehrt werde. Die Gegenpartei habe anerkannt, dass die von ihr gelieferten Closomaten mangelhaft seien und ihm die Auswechslung durch zwei gleichwertige Geräte zugesichert. Für die Lieferung habe die Y.-AG Fr. 11'369.80 zuzüglich Mehrwertsteuer eingeklagt. Welcher Betrag ihm für die Montage berechnet worden sei, könne anhand der ihm vorliegenden Unterlagen nicht mit Sicherheit eruiert werden. Gemäss Art. 368 Abs. 2 OR sowie Art. 169 Abs. 1 Ziff.