Diesbezüglich hat bereits die Vorinstanz zu seinen Gunsten entschieden, indem sie die entsprechenden Rapporte aus der Schlussrechnung strich. Soweit der Berufungskläger jedoch in seiner Berufung zusätzlich auf H. hinweist, handelt es sich hierbei um eine erstmals in der Berufungsschrift aufgestellte und damit um eine neue Behauptung, die vorliegend nicht berücksichtigt werden kann. Die in der Berufungsschrift geltend gemachte weitere Reduktion der Forderungssumme ist demzufolge abzulehnen.