154 Abs. 3 SIA-Norm 118 dem Unternehmer die festgestellten Differenzen mitzuteilen und zu begründen. Das heisst nichts anderes, als dass sie konkret darzutun hat, worin die Differenzen bestehen. Dies hat der Berufungskläger in der Prozessantwort einzig hinsichtlich der vom Bauleiter der Baugesellschaft A., E., unterzeichneten Regierapporte gemacht. Diesbezüglich hat bereits die Vorinstanz zu seinen Gunsten entschieden, indem sie die entsprechenden Rapporte aus der Schlussrechnung strich.