Somit besteht gemäss zitierter Praxis die Vermutung, dass der darin ausgewiesene Aufwand auch im direkten Zusammenhang mit dem Werkvertrag II steht, andernfalls der Berufungskläger beziehungsweise sein Bauleiter zur Unterzeichnung der Tagesrapporte nicht zuständig gewesen wäre. Die blosse Äusserung eines „Verdachts“, die ausgewiesenen Arbeiten könnten dennoch für die Baugesellschaft A. und nicht für den Berufungskläger geleistet worden sein, reicht nicht aus, um einen die tatsächliche Vermutung zu entkräftenden Gegenbeweis zu erbringen. Vielmehr hat die Bauleitung gemäss Art. 154 Abs. 3 SIA-Norm 118 dem Unternehmer die festgestellten Differenzen mitzuteilen und zu begründen.