Seite 8 — 17 unterzeichnet worden (Gauch, a.a.O., N.1028). Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, haben X. selbst (3) und sein Bauleiter G. (72) alle 75 massgeblichen Tagesrapporte ab dem 5. Oktober 2006 selbst unterzeichnet. Somit besteht gemäss zitierter Praxis die Vermutung, dass der darin ausgewiesene Aufwand auch im direkten Zusammenhang mit dem Werkvertrag II steht, andernfalls der Berufungskläger beziehungsweise sein Bauleiter zur Unterzeichnung der Tagesrapporte nicht zuständig gewesen wäre.