Ein vom Besteller (oder seinem bevollmächtigten Vertreter) unterzeichneter Regierapport begründet eine tatsächliche (natürliche) Vermutung dafür, dass sein Inhalt der Wahrheit entspricht, also „richtig“ ist und der ausgewiesene Aufwand nötig war. Diese Vermutung kann zwar durch blossen Gegenbeweis entkräftet werden. Zum erfolgreichen Gegenbeweis genügt es allerdings nach herrschender Lehre nicht, dass der Besteller nachweist, der Rapport sei seinerzeit ohne Prüfung