4. Des Weiteren rügt der Berufungskläger, die von der Y.-AG eingereichten Tagesrapporte würden keinen Beweis darstellen, dass die Arbeiten tatsächlich unter dem Werkvertrag II geleistet worden seien. Bereits die Vorinstanz habe zu Recht die Klage abgewiesen, soweit sie sich auf Tagesrapporte stützte, die vom Bauleiter der Baugesellschaft A., E., gegengezeichnet worden seien. Es bestehe aber nach wie vor der Verdacht, dass noch weitere Tagesrapporte Arbeiten dokumentieren würden, die nicht für ihn, sondern für die Baugesellschaft geleistet worden seien. Auch diesbezüglich könnte einzig die von der Y.-AG verlangte saubere Aufstellung der geleisteten Arbeiten Aufschluss geben.