Sie denke, dass die Rechnung im Endergebnis wirklich richtig gewesen sei. Hätte sich aus den Regierapporten ergeben, dass nicht alle Leistungen einen Bezug zum Werkvertrag II gehabt hätten und sie daher zu Unrecht aufgeführt worden wären, so hätte I. diese Differenzen in Anwendung von Art. 154 Abs. 3 SIA-Norm 118 dem Unternehmen unverzüglich mitteilen müssen, was vorliegend aber nicht erfolgt ist. Der Einwand, es liege keine prüfungsfähige Abschlussrechnung vor, ist somit unbegründet. Damit erweist sich auch der weitere Einwand des Berufungsklägers, wonach die Fälligkeit der Forderung noch gar nicht eingetreten sei, als unbehelflich.