Die jeweiligen Tagesrapporte wurden überdies entweder vom Berufungskläger selbst oder aber von dessen Bauleiter unterzeichnet. Es bestehen demzufolge keine Zweifel darüber, dass die Schlussabrechnung im Sinne von Art. 154 Abs. 1 SIA- Norm 118 ordnungsgemäss eingereicht und damit auch überprüfbar war. Der Einwand des Berufungsklägers, der Unternehmer habe lediglich eine Rechnung