Was die Prüfbarkeit im engeren Sinne betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass vorliegend die Zusammenstellung nach Art. 153 Abs. 3 SIA-Norm 118 in das Dokument der Schlussabrechnung integriert wurde, was rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu Schumacher, a.a.O., N. 13). Das bedeutet jedoch nicht, dass die Zusammenstellung dadurch auch zum Prüfungsgegenstand wurde. Dies wird durch Art. 153 Abs. 2 SIA-Norm 118 ausdrücklich ausgeschlossen. Durch die Baufirma zu prüfen ist einzig, ob die Leistungen zu festen Preisen korrekt erfasst wurden und - was sich daraus ergibt - ob die Festpreise von Regierechnungen korrekt abgegrenzt wurden. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos gegeben.