Die Gleichzeitigkeit ergibt sich alleine schon daraus, dass die Schlussabrechnung vom 7. Oktober 2007 datiert und die Prüfung derselben durch die F.-AG, respektive die dafür zuständige I., am 11. Oktober 2007 erfolgte, und zwar gestützt auf die Projekt- und Revisionspläne und insbesondere auch auf die Regierapporte. Mehr sei für die entsprechende Prüfung nicht benötigt worden (vgl. Zeugenaussage I. S. 3). Es bestehen somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Schlussabrechnung verspätet eingereicht und demzufolge nicht ordnungsgemäss erfolgte. Was die Prüfbarkeit im engeren Sinne betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass vorliegend die Zusammenstellung nach Art.