b) Im vorliegenden Fall ist ausgewiesen, dass für die Regiearbeiten Tagesrapporte mit den dafür jeweils in Rechnung zu stellenden Beträgen erstellt wurden (KB 14). Der Berufungskläger behauptet zu Recht nicht, diese seien nicht gleichzeitig mit der Schlussabrechnung eingereicht worden. Die Gleichzeitigkeit ergibt sich alleine schon daraus, dass die Schlussabrechnung vom 7. Oktober 2007 datiert und die Prüfung derselben durch die F.-AG, respektive die dafür zuständige I., am 11. Oktober 2007 erfolgte, und zwar gestützt auf die Projekt- und Revisionspläne und insbesondere auch auf die Regierapporte.