Seite 6 — 17 Bestimmungen des Werkvertrags oder der Verkehrsübung entspricht und überprüfbar ist. Zur Abgrenzung der Festpreise (Einheits-, Global- und Pauschalpreise) von den Regierechnungen ist häufig erforderlich, dass der Bauleitung nicht nur die Schlussabrechnung samt Ausmassurkunden, sondern auch die Regierechnungen vorliegen, wobei diese spätestens gleichzeitig mit der Schlussabrechnung und damit spätestens zwei Monate nach der Abnahme einzureichen sind (vgl. Schumacher, a.a.O., N. 9 zu Art. 154).