Sie ist eine Pro-Memoria-Liste, die dem Bauherrn einen Überblick verschaffen soll. Auch bildet sie nicht Gegenstand der Prüfung oder Anerkennung durch die Bauleitung (vgl. zum Ganzen Schumacher, Kommentar zur SIA-Norm 118; Art. 38-156, Zürich 1992, N. 1 ff. zu Art. 153; Gauch, Der Werkvertrag, Zürich 1996, N. 1173 ff.). Ordnungsgemäss eingereicht wird die Schlussabrechnung, wenn sie fristgerecht, das heisst spätestens zwei Monate nach der Abnahme eingereicht wird. Ausserdem muss auch die Abrechnung selber ordnungsgemäss sein, indem sie den einschlägigen