Auf das Ganze bezogen ist sie somit keine Gesamtabrechnung. Der Schlussabrechnung fügt der Unternehmer eine Zusammenstellung bei, die einen Überblick gibt über sämtliche vom Unternehmer gestellten Rechnungen (einschliesslich der Schlussabrechnung) sowie über die bis zum Tag der Schlussabrechnung erhaltenen und die noch ausstehenden Zahlungen des Bauherrn (Art. 153 Abs. 3 SIA-Norm 118). Abgesehen von der Verzichtsregel des Art. 156 hat die Zusammenstellung gemäss Art. 153 Abs. 3 SIA-Norm 118 nur informative, aber keine rechtliche Bedeutung. Sie ist eine Pro-Memoria-Liste, die dem Bauherrn einen Überblick verschaffen soll.