Wurde jedoch die Rechnungsstellung für bestimmte Regiearbeiten oder wurde die Teuerungsabrechnung für eine bestimmte Periode unterlassen, so ist die entsprechende Rechnung gleichzeitig mit der Schlussabrechnung einzureichen (Art. 153 Abs. 2 SIA-Norm 118). Mit anderen Worten ist die Schlussabrechnung somit eine Gesamtabrechnung nur über die Leistungen zu festen Preisen. Hingegen umfasst sie nicht auch die Regie- und Teuerungsrechnungen. Auf das Ganze bezogen ist sie somit keine Gesamtabrechnung.