a) Die Schlussabrechnung im Sinne von Art. 153 SIA-Norm 118 ist jene Abrechnung des Unternehmens, die den Teil der Vergütung feststellt, der sich nach den vereinbarten Einheits-, Global- und Pauschalpreisen bestimmt (Schlussabrechnungssumme). Sowohl die Rechnungsstellung für Regiearbeiten als auch die Teuerungsabrechnung erfolgen laufend (Art. 55, Art. 66 Abs. 4) und werden daher von der Schlussabrechnung nicht erfasst. Wurde jedoch die Rechnungsstellung für bestimmte Regiearbeiten oder wurde die Teuerungsabrechnung für eine bestimmte Periode unterlassen, so ist die entsprechende Rechnung gleichzeitig mit der Schlussabrechnung einzureichen (Art.