Der in Art. 154 SIA-Norm 118 statuierten Pflicht zur Vorlegung einer prüffähigen Schlussrechnung komme die Berufungsbeklagte nicht nach, indem sie dem Besteller eine Rechnung für sämtliche Arbeiten, die sie an einem bestimmten Ort geleistet habe, überreiche, damit dieser dann jene auswähle, die ihn betreffen würden. Solange keine prüffähige Schlussrechnung vorliege, könne auch die Werklohnforderung der Berufungsbeklagten nicht fällig werden.