Seite 5 — 17 zwischen der Baugesellschaft A. und der B.-AG/Y.-AG und welche Arbeiten in Erfüllung des Werkvertrags zwischen den Parteien realisiert worden seien. Auch aus den von der Berufungsbeklagten ins Recht gelegten einzelnen Tagesrapporten könne diese Aufteilung nicht herausgelesen werden. Der in Art. 154 SIA-Norm 118 statuierten Pflicht zur Vorlegung einer prüffähigen Schlussrechnung komme die Berufungsbeklagte nicht nach, indem sie dem Besteller eine Rechnung für sämtliche Arbeiten, die sie an einem bestimmten Ort geleistet habe, überreiche, damit dieser dann jene auswähle, die ihn betreffen würden.