Aus diesem Grund sei die Klage abzuweisen. Selbst wenn eine prüffähige Schlussrechnung vorläge, wäre die eingeklagte Forderung unbegründet, soweit sie auf Regierapporte gestützt werde, die von E. oder H. unterzeichnet worden seien. Denn insoweit richte sie sich nicht gegen den Beklagten. Darüber hinaus sei ein Abzug für die von der Gegenpartei anerkannten mangelhaften Closomaten sowie den vereinbarten Rabatt von 18% zu gewähren, womit eine noch nicht fällige Forderung von Fr. 24'093.85 übrig bliebe. In den nachstehenden Erwägungen ist auf diese Rügen im Einzelnen einzugehen.