X. als Berufungskläger wendet dagegen ein, dass die Y.- AG für die den Grundausbau betreffenden Sanitärarbeiten von der Baugesellschaft A. bezahlt worden sei. Aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrags stünden ihr nur eine Entschädigung für die Anpassungen gegenüber diesem Grundausbau zu. Die Y.-AG habe bis heute keine Schlussrechnung eingereicht, aus welcher eine exakte Abgrenzung zwischen dem bereits entschädigten Grundausbau und den Vertragsgegenstand bildenden Anpassungsarbeiten hervorgehen würde. Aus diesem Grund sei die Klage abzuweisen.