Für diese Regiearbeiten seien Tagesrapporte erstellt, welche ab dem 5. Oktober 2006 jeweils von X. selbst beziehungsweise von seinem Bauleiter G. unterzeichnet worden seien. Die Vorinstanz leitete daraus ab, dass die angefochtene Schlussrechnung der Y.-AG dadurch auch in Bezug auf die Anpassungs- und Montagearbeiten im Sinne von Art. 154 SIA-Norm 118 prüffähig war und hiess die Klage im Umfang von Fr. 66'151.85 zuzüglich 5% Zins seit dem 25. September 2007 gut, wobei die von E. unterzeichneten Tagesrapporte unberücksichtigt blieben. X. als Berufungskläger wendet dagegen ein, dass die Y.- AG für die den Grundausbau betreffenden Sanitärarbeiten von der Baugesellschaft A. bezahlt worden sei.