Strittig ist jedoch die Höhe des dafür geschuldeten Werklohnes. Die Vorinstanz gelangte im angefochtenen Urteil zum Ergebnis, dass X. die zur Diskussion stehenden Wohnungen und disponiblen Räume spätestens Ende Mai 2006 von der Baugesellschaft A. übernommen hatte. Danach habe die Y.-AG auf Wunsch von X. darin Anpassungs- beziehungsweise Montagearbeiten vorgenommen. Für diese Regiearbeiten seien Tagesrapporte erstellt, welche ab dem 5. Oktober 2006 jeweils von X. selbst beziehungsweise von seinem Bauleiter G. unterzeichnet worden seien.