Seite 4 — 17 Lieferung und der Einbau von zwei Closomaten sowie die baulichen Anpassungsarbeiten des Grundausbaus, im Werkvertrag II geregelt wurden. Zur Überwachung der Anpassungsarbeiten setzte X. einen Bauleiter in der Person von G. ein. Zwischen den Parteien nicht bestritten wird die Tatsache, dass die Y.-AG die Anpassungsarbeiten in den Wohnungen von X. gestützt auf den Werkvertrag II erbracht hat. Strittig ist jedoch die Höhe des dafür geschuldeten Werklohnes.