Dazu waren Anpassungen gegenüber dem vorgesehenen Grundausbau erforderlich. Mit diesen Arbeiten wurde ebenfalls die Y.-AG beauftragt. Dabei wurde ein mündlicher Werkvertrag (Werkvertrag II) abgeschossen. Es wurde vereinbart, dass die Arbeiten in Regie ausgeführt werden. Im Übrigen sollten die Konditionen gemäss Werkvertrag I gelten. Somit bildete der Grundausbau der fraglichen Räume Gegenstand des Werkvertrages I, während der Endausbau, das heisst die