4. Der Beklagte sei zu verpflichten, die Klägerin für das Verfahren vor Bezirksgericht mit CHF 17'075.50 ausseramtlich zu entschädigen. 5. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten im Berufungsverfahren.“ In seiner Anschlussberufungsantwort vom 12. Januar 2010 liess X. die Abweisung der Anschlussberufung unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Berufungsbeklagten beantragen. Auf die Begründung der Anträge sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.