F. Im Rahmen seiner Berufungsantwort vom 2. November 2009 erklärte die Y.-AG Anschlussberufung, wobei sie das folgende Rechtsbegehren stellte: „1. Es sei die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil aufzuheben. 2. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 86'000.55 nebst Zins zu 5% seit 20. November 2007 zu bezahlen. 3. Die Verfahrenskosten vor Bezirksgericht seien vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen. 4. Der Beklagte sei zu verpflichten, die Klägerin für das Verfahren vor Bezirksgericht mit CHF 17'075.50 ausseramtlich zu entschädigen.