E. Gegen dieses Urteil liess X. am 12. Oktober 2009 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären, wobei er das folgende Rechtsbegehren stellte: „1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben. 2. Die Klage der Berufungsbeklagten sei vollumfänglich abzuweisen. 3. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich die gesetzliche Mehrwertsteuer) für beide Instanzen zu Lasten der Berufungsbeklagten.“