Seite 2 — 17 Schreibgebühren von CHF 500.--, sowie die vermittleramtlichen Kosten von CHF 300.-- werden zu 1/4 der Klägerin und zu 3/4 dem Beklagten auferlegt. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin mit CHF 8'537.75 ausseramtlich zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“