B. Da sich die Parteien in der Folge nicht über den Werklohn einigen konnten, liess die Y.-AG am 17. Juni 2008 beim Vermittleramt des Kreises Oberengadin Klage gegen X. betreffend Forderung einreichen. Gemäss Leitschein stellten die Parteien anlässlich der Sühneverhandlung vom 29. August 2008 die folgenden Anträge: Klägerisches Rechtsbegehren „1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 86'000.55 nebst Zins zu 5% seit 20. November 2007 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten.