hat sich ergeben: I. Sachverhalt A. Die Baugesellschaft A. schloss am 21. April 2005 mit der B.-AG/Y.-AG einen Werkvertrag über sämtliche Sanitärinstallationen für die Erstellung der dritten Bauetappe bestehend aus den Häusern F und G der Überbauung C. in D. ab. Inhalt dieses Werkvertrags war die Lieferung von Sanitärapparaten sowie deren Montage. Nach Übernahme seiner Wohnungen F7 und F8 sowie der disponiblen Räume F10 und F11 wollte X. Änderungen am Sanitärkonzept planen und ausführen. Mit den Arbeiten wurde die sich ohnehin auf dem Bau befindliche Y.-AG beauftragt, wobei bloss ein mündlicher Werkvertrag abgeschlossen wurde.