{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-04-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-67_2011-04-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_67_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760aa69aaf9fbf793f2cdf66761d03b126a69ee741e8dea6564afe0967376080fdedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760aa69aaf9fbf793f2cdf66761d03b126a69ee741e8dea6564afe0967376080fdedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_67", "Checksum": "083b1e84631a2df492d29feb28d028af"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 67"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 05.04.2011 ZK2 2009 67"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 05.04.2011 ZK2 2009 67"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung | Berufung OR Werkvertrag/Verlagsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:30:03", "Checksum": "9640154221830165f5f6f062e3ed34ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 05.04.2011 ZK2 2009 67\nRegeste:\nForderung | Berufung OR Werkvertrag/Verlagsvertrag\n\nb) X. hat in seiner Berufung erfolglos die Aufhebung des vorinstanzlichen\nUrteils und die Abweisung der Klage verlangt. Er ist rechnerisch somit im Betrage\nvon Fr. 66'151.85 unterlegen. Die Y.-AG forderte in ihrer Anschlussberufung die\nZusprechung von Fr. 86'000.55 zuzüglich 5% Zins seit dem 25. September 2007.\nDamit überstieg ihr Antrag die von der Vorinstanz zugesprochenen Fr. 66'151.85\num rund Fr. 20'000.--. Auch sie ist mit ihrem Begehren nicht durchgedrungen.\nDemzufolge ist der Berufungskläger in Bezug auf den zugesprochenen Betrag zu\n3/4 und die Anschlussberufungsklägerin zu 1/4 unterlegen. In diesem Verhältnis\nsind auch die amtlichen Kosten zu verlegen. Somit sind die Kosten des Berufungsund Anschlussberufungsverfahrens von insgesamt Fr. 10'288.-- (Gerichtsgebühr\nFr. 10'000.--, Schreibgebühren Fr. 288.--) zu 3/4 (Fr. 7'716.--) von X. und zu 1/4\n(Fr. 2'572.--) von der Y.-AG zu tragen. Die Kosten sind mit den geleisteten\nKostenvorschüssen von je Fr. 7'000.-- zu verrechnen. Bei der Frage der\nausseramtlichen Entschädigung ist von denselben Überlegungen auszugehen.\nSomit ist X. zu verpflichten, der Y.-AG hälftigen Ersatz für deren notwendigen\nprozessualen Aufwand zu bezahlen. Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der\nSache und des zeitlichen Aufwands erachtet das Kantonsgericht eine\nEntschädigung in der Höhe von Fr. 3'500.-- einschliesslich Mehrwertsteuer als\nangemessen.\n\nSeite 16 — 17\nIII. Demnach wird erkannt:\n\n1. Die Berufung und die Anschlussberufung werden abgewiesen, soweit auf\nsie einzutreten ist.\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens und des\nAnschlussberufungsverfahrens von insgesamt Fr. 10'288.-- (Gerichtsgebühr\nFr. 10’000.--, Schreibgebühren Fr. 288.--) gehen zu ¾, somit Fr. 7'716.--, zu\nLasten des Berufungsklägers und zu ¼, somit Fr. 2'572.--, zu Lasten der\nAnschlussberufungsklägerin.\n\n3. Der Berufungskläger hat die Anschlussberufungsklägerin für das\nBerufungs- und Anschlussberufungsverfahren ausseramtlich mit Fr. 3'500.--\neinschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen.\n\n4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das\nSchweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die\nBeschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit\nEröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss\nArt. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit,\ndie Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das\nVerfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.\n\n5. Mitteilung an:\n\nSeite 17 — 17\n"}