{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-04-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-67_2011-04-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_67_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760aa69aaf9fbf793f2cdf66761d03b126a69ee741e8dea6564afe0967376080fdedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760aa69aaf9fbf793f2cdf66761d03b126a69ee741e8dea6564afe0967376080fdedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_67", "Checksum": "083b1e84631a2df492d29feb28d028af"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 67"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 05.04.2011 ZK2 2009 67"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 05.04.2011 ZK2 2009 67"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Der\ndiesbezügliche Einwand der Y.-AG, es handle sich hierbei um Leistungen am\nLüftungssystem im Zusammenhang mit dem Cheminée, die nicht Gegenstand des\nWerkvertrags I gewesen seien, wird mit der Anschlussberufung erstmalig\nvorgebracht und ist nicht näher belegt. Abgesehen davon ist der Einwand auch\nunbegründet. In der Schlussabrechnung des Werkvertrags II (KB 14) werden die\nfraglichen Regierapporte unter dem Titel „Regiearbeiten Wohnungen Nr. 7+8\nCheminée-Lüftungskanal durch Spengler ausgeführt“ festgehalten. X. machte in\nseiner Stellungsnahme zur Anschlussberufung zu Recht geltend, dass in der\nSchlussabrechnung betreffend Werkvertrag I (KB 4) diverse Positionen betreffend\n„Fortluft“ und insbesondere auch eine Position „Zuluft-Cheminée“ zu Fr. 2'495.70\nenthalten sei. Ein Nachweis dafür, dass diese Leistungen nicht auch in den\nWohnungen des Berufungsklägers erbracht und die entsprechenden Arbeiten erst\nim Rahmen des Werkvertrages II vorgenommen wurden, liegt nicht vor. Sodann\nbleibt auch hier festzustellen, dass die entsprechenden Tagesrapporte nicht vom\nBauleiter des Berufungsklägers unterzeichnet worden sind und ein hinreichender\nBeweis für die Auftragserteilung durch X. im Zusammenhang mit dem Endausbau\nfehlt. Demzufolge ist die Anschlussberufung auch in diesem Punkt abzuweisen.\n\n10. In ihrer Anschlussberufung beanstandet die Y.-AG zudem die von der\nVorinstanz erkannte Rabattierung. Die Vorinstanz habe zutreffend den\nübereinstimmenden Willen der Parteien festgehalten, wonach bei dem zwischen\nihnen mündlich abgeschlossenen Werkvertrag II die gleichen Konditionen wie im\nWerkvertrag I geltend sollten. Damit werde speziell Bezug genommen auf den\nWerkvertrag I, wo für die Apparatelieferung 24% Rabatt und 2% Skonto und für\ndie Apparatemontage 18% Rabatt und 2% Skonto vereinbart worden sei. Des\nWeiteren sei vertraglich geregelt worden, dass spezielle Kundenwünsche separat\nnachträglich offeriert, in Rechnung gestellt und mit den gleichen vertraglichen\nKonditionen abgerechnet würden. Nicht als gewöhnliche Apparate zu betrachten\nseien im vorliegenden Fall die bestellten Closomaten. Dies sei zudem durch die\nZeugin I. ausdrücklich bestätigt worden. Der Rabatt von 18% im Werkvertrag I\nhabe sich demzufolge einzig und allein auf die Montage von Apparaten bezogen,\nwelche von der Y.-AG geliefert worden seien. Damit sei einerseits gesagt, dass\nauf die Montagearbeiten der vom Bauherrn angelieferten Apparate der übliche\nRabatt von 5% gewährt worden sei. Andererseits heisse dies, dass Anpassungs-\n\nSeite 14 — 17\nund Änderungsarbeiten respektive die Überarbeitung einer bereits einmal\nausgeführten Montagearbeit, nicht von diesem hohen Rabatt profitieren würden.\nVielmehr gelte auch hier der vereinbarte übliche Satz von 5%, welcher auch bei\nden anderen Wohnungen des Hauses F zur Anwendung gelangt sei.\n\nZunächst ist festzustellen, dass die Zeugin I. entgegen der Behauptung der Y.-AG\nnicht ausgesagt hatte, es handle sich nicht um gewöhnliche Apparate. Vielmehr\ngab sie zu Protokoll, die Apparate seien speziell behandelt worden (vgl.\nZeugenaussage S. 7 unten). Die spezielle Behandlung bestand offenbar darin,\ndass hierfür weniger Rabatt als gemäss Werkvertrag I gewährt wurde. Der\nUmstand, dass alle anderen Bauherren mit dieser Vorgehensweise einverstanden\ngewesen waren, vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass gemäss\nVereinbarung zwischen den Parteien die gleichen Konditionen wie im Werkvertrag\nI gelten sollten. Der Werkvertrag I (KB 3) hält nun ohne weitere Vorbehalte fest,\ndass für Apparatelieferung 24% Rabatt und für Apparatemontagen 18% Rabatt\ngewährt werden. Dass die Gewährung dieser Rabatte an weitere Bedingungen\ngeknüpft sein soll, lässt sich dieser Formulierung nicht entnehmen. Die Y.-AG hat\nsich somit die im Werkvertrag I zugesicherten Rabatte auch ohne weiteres für\nLeistungen aus dem Werkvertrag II anrechnen zu lassen. Auch diesbezüglich ist\ndie Anschlussberufung abzuweisen.\n\n11. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sowohl die Berufung\nvon X. wie auch die Anschlussberufung der Y.-AG vollumfänglich abzuweisen\nsind, soweit darauf eingetreten werden kann. Dementsprechend ist das\nvorinstanzliche Urteil zu schützen und die Verpflichtung des Berufungsklägers zur\nZahlung von 66'151.85 zuzüglich 5% Zins seit dem 25. September 2007 an die Y.-\nAG zu bestätigen. Somit erübrigt es sich auch, Änderungen an der\nvorinstanzlichen Kostenverteilung vorzunehmen.\n\n12.a) Nach Art. 122 Abs. 1 ZPO-GR wird der in einem zivilrechtlichen Verfahren\nunterliegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens\nverpflichtet. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten\nverhältnismässig verteilt werden. Von diesen Regeln kann insbesondere dann\nabgewichen werden, wenn die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur\nProzessführung veranlasst sah oder der genaue Umfang des Anspruchs für den\nKläger aus objektiven Gründen nicht überblickbar war. Die unterliegende Partei\nwird nach Art. 122 Abs. 2 ZPO-GR zudem in der Regel verpflichtet, der\nobsiegenden Partei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen\nKosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei\n\nSeite 15 — 17\naus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie\ndie gerichtlichen verteilt werden.\n\n"}