{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-04-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-67_2011-04-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_67_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760aa69aaf9fbf793f2cdf66761d03b126a69ee741e8dea6564afe0967376080fdedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760aa69aaf9fbf793f2cdf66761d03b126a69ee741e8dea6564afe0967376080fdedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_67", "Checksum": "083b1e84631a2df492d29feb28d028af"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 67"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 05.04.2011 ZK2 2009 67"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 05.04.2011 ZK2 2009 67"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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August 2008 gehe hervor, dass bei den Wohnungen F2, F3, F5 und F6, bei\ndenen ebenfalls individuelle Ausbauwünsche berücksichtigt worden seien, im\nWerkvertrag zwischen der Baugesellschaft A. und der B.-AG/Y.-AG jeweils\nGutschriften in Höhe von Fr. 15'325.40 pro Wohnung gemacht worden seien. Eine\nentsprechende Gutschrift für die Wohnungen F7 und F8 sei demgegenüber nicht\nerfolgt. Dies lasse darauf schliessen, dass die Y.-AG für die Sanitärleistungen in\nden Wohnungen F7 und F8 von der Baugesellschaft A. die volle Werklohnsumme\nvereinnahmt habe. Damit sei der Grundausbau dieser Wohnungen bereits\nabgegolten worden. Für die gleichen Leistungen bestehe kein Anspruch mehr auf\nerneute Abgeltung. Die Vorinstanz führte in ihrem Urteil diesbezüglich aus, es sei\nfür jede Wohnung in der Offerte derselbe Betrag vorgesehen gewesen.\nAusgehend von diesem Betrag seien dann die individuellen Ausbau- und\nApparatewünsche der Käufer berücksichtigt worden. Dies habe einen Mehr- oder\nMinderwert ergeben. Aus diesem Grund sei für jede der genannten Wohnungen\neine separate Rechnung erstellt worden. Beim Werkvertrag II sei es aber lediglich\num die über den Werkvertrag I hinausgehenden zusätzlichen Anpassungsarbeiten\nder von X. gewünschten Änderungen zur Rohinstallation gegangen. Dies habe\naber nichts mit der Gutschrift für nicht gelieferte Apparate zu tun. Ohne sich mit\nden Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, übernahm der\nBerufungskläger seinen bereits in der Prozessantwort vorgebrachten Einwand\nwortwörtlich in die Berufungsbegründung. Eine Erklärung, weshalb die von der\nVorinstanz vertretene Auffassung unzutreffend sein soll, brachte er nicht vor. Auf\ndiesen Punkt ist daher mangels Substantiierung nicht weiter einzugehen, zumal\ndie Überlegungen der Vorinstanz durchaus nachvollziehbar sind.\n\n8. Somit kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass die Berufung\nvon X. vollumfänglich abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.\n\n9. In ihrer Anschlussberufung macht die Y.-AG geltend, bei den von E.\nunterzeichneten Tagesrapporten handle es sich um Arbeiten aus dem\nWerkvertrag II, weshalb auch diese von X. zu bezahlen seien. Die Tagesrapporte\nNr. 6’535, 6’536, 6’543 bis 6’547 hätten Arbeiten in den disponiblen Räumen F10\nund F11 von X. betroffen. Sie seien im Juni 2006 ausgeführt und durch E. visiert\nworden. Gegenstand der Arbeiten sei der Einzug von Ventilation, Wasserleitungen\nfür WC und Bad, Anschlüsse Bad und Küchen sowie die Montage Kombifix als\nBefestigung des WC gewesen. Diese Arbeitsgattungen würden aufzeigen, dass es\num einen Zusatzausbau der disponiblen Räume gehe, denn normalerweise hätten\n\nSeite 12 — 17\ndisponible Räume lediglich eine Heizung. Die Rapporte 8’331-8’333 hätten\nArbeiten in der Wohnung 7 im Zeitraum vom 3. bis 5. August 2006 umfasst.\nGegenstand der Arbeiten seien Leistungen am Lüftungssystem im\nZusammenhang mit dem Cheminée gewesen. Lüftungskanäle seien nun aber\nnicht Gegenstand des Werkvertrages I zwischen der Baugesellschaft A. und der\nB.-AG/Y.-AG gewesen. In der Schlussabrechnung der B.-AG/Y.-AG sei denn auch\nkein Cheminée-Lüftungskanal für die Wohnung Nr. 7 oder 8 unter der\nentsprechenden Position berechnet worden. Die Vorinstanz habe somit zu\nUnrecht die Forderung aufgrund der in den Rapporten enthaltenen und zu\nGunsten des Berufungsklägers ausgeführten Arbeiten nicht geschützt. Dies gelte\nes zu korrigieren. Die nicht berücksichtigten Fr. 7'269.40 seien der Y.-AG ebenfalls\nzuzusprechen.\n\na) Die Rapporte Nr. 6'635, 6’536 und 6’543-6’547 datieren alle vom Juni 2006.\nAnlässlich seiner Einvernahme vom 8. Juni 2009 wurde E. dazu als Zeuge befragt.\nAuf eine entsprechende Frage hin führte er aus, dass er auch für die Häuser F\nund G den Rohbau und den Endausbau betreut habe, ausgeschlossen die\nWohnungen Oeri. Die Firma Y.-AG habe die zu diesem Zeitpunkt durch ihn\nbetreuten Arbeiten bis zum Rohbau ausgeführt. Danach hätte er nichts mehr damit\nzu tun gehabt. Er verneinte, auch die Ausführung der Sanitärarbeiten nach der\nÜbernahme der Wohnungen F7 und F8 sowie der disponiblen Räume F10 und\nF11 durch die Y.-AG begleitet zu haben. Die fraglichen Tagesrapporte seien\nausschliesslich für Regiearbeiten erstellt worden, die nicht Bestandteil des\nWerkvertrags I zwischen der B.-AG/Y.-AG und der Baugesellschaft A. gewesen\nseien. Er habe diese in seiner Eigenschaft als Projektleiter in Bezug auf den\nWerkvertrag vom 21. April 2005 unterzeichnet. Aus diesen Aussagen geht\nausdrücklich hervor, dass E. einzig im Zusammenhang mit dem Werkvertrag I als\nBauleiter tätig war. Somit besteht auch die Vermutung, dass die von ihm\nunterzeichneten Tagesrapporte auf den Vereinbarungen in Werkvertrag I beruhten\nund die darin aufgeführten Arbeiten demzufolge den Rohbau betrafen und über\ndie Vereinbarungen (Pauschale) im Werkvertrag I hinaus gingen, andernfalls er für\ndie Visierung gar nicht zuständig gewesen wäre. Allein der Einwand, diese\nArbeiten seien der Schlussabrechnung nicht aufgeführt, vermag die Vermutung\nnicht zu entkräften, zumal in der Schlussabrechnung - wie bereits ausgeführt\nwurde - nur die Leistungen zu festen Preisen aufgeführt, die Regiearbeiten jedoch\nseparat verrechnet werden. Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass auch zum\nWerkvertrag I zusätzlich Regiearbeiten verrichtet wurden, welche nicht in der\ndiesbezüglichen Schlussabrechnung vermerkt sind. Der Gegenbeweis, dass sich\n\n"}