{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-04-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-67_2011-04-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_67_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760aa69aaf9fbf793f2cdf66761d03b126a69ee741e8dea6564afe0967376080fdedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760aa69aaf9fbf793f2cdf66761d03b126a69ee741e8dea6564afe0967376080fdedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_67", "Checksum": "083b1e84631a2df492d29feb28d028af"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 67"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 05.04.2011 ZK2 2009 67"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 05.04.2011 ZK2 2009 67"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Die Zeugin I. führte dazu in\nihrer Einvernahme vom 8. Juni 2009 aus, es seien zusätzliche Listen erstellt\nworden, um der Bauherrschaft zu begründen, wie sich die Mehrkosten\nzusammensetzten. Sie hätten intensiv nachforschen müssen, was für\nMehrarbeiten verrechnet worden seien. Um das auch plausibel zu machen, hätten\nsie aufgelistet, was im Projekt und was in der Ausführung gewesen sei. Sie sei als\nHilfe gedacht gewesen, um überhaupt zu sehen, was geleistet worden sei und\nwas nicht. Sie denke, dass die Rechnung im Endergebnis wirklich richtig gewesen\nsei. Hätte sich aus den Regierapporten ergeben, dass nicht alle Leistungen einen\nBezug zum Werkvertrag II gehabt hätten und sie daher zu Unrecht aufgeführt\nworden wären, so hätte I. diese Differenzen in Anwendung von Art. 154 Abs. 3\nSIA-Norm 118 dem Unternehmen unverzüglich mitteilen müssen, was vorliegend\naber nicht erfolgt ist. Der Einwand, es liege keine prüfungsfähige\nAbschlussrechnung vor, ist somit unbegründet. Damit erweist sich auch der\nweitere Einwand des Berufungsklägers, wonach die Fälligkeit der Forderung noch\ngar nicht eingetreten sei, als unbehelflich.\n\n4. Des Weiteren rügt der Berufungskläger, die von der Y.-AG eingereichten\nTagesrapporte würden keinen Beweis darstellen, dass die Arbeiten tatsächlich\nunter dem Werkvertrag II geleistet worden seien. Bereits die Vorinstanz habe zu\nRecht die Klage abgewiesen, soweit sie sich auf Tagesrapporte stützte, die vom\nBauleiter der Baugesellschaft A., E., gegengezeichnet worden seien. Es bestehe\naber nach wie vor der Verdacht, dass noch weitere Tagesrapporte Arbeiten\ndokumentieren würden, die nicht für ihn, sondern für die Baugesellschaft geleistet\nworden seien. Auch diesbezüglich könnte einzig die von der Y.-AG verlangte\nsaubere Aufstellung der geleisteten Arbeiten Aufschluss geben. Zum Mindesten\naber sei die eingeklagte Forderung dahingehend zu bereinigen, dass sämtliche\nvon E. oder H. unterzeichneten Regierapporte unberücksichtigt blieben.\n\nEin vom Besteller (oder seinem bevollmächtigten Vertreter) unterzeichneter\nRegierapport begründet eine tatsächliche (natürliche) Vermutung dafür, dass sein\nInhalt der Wahrheit entspricht, also „richtig“ ist und der ausgewiesene Aufwand\nnötig war. Diese Vermutung kann zwar durch blossen Gegenbeweis entkräftet\nwerden. Zum erfolgreichen Gegenbeweis genügt es allerdings nach herrschender\nLehre nicht, dass der Besteller nachweist, der Rapport sei seinerzeit ohne Prüfung\n\nSeite 8 — 17\nunterzeichnet worden (Gauch, a.a.O., N.1028). Wie die Vorinstanz zutreffend\ndargelegt hat, haben X. selbst (3) und sein Bauleiter G. (72) alle 75\nmassgeblichen Tagesrapporte ab dem 5. Oktober 2006 selbst unterzeichnet.\nSomit besteht gemäss zitierter Praxis die Vermutung, dass der darin\nausgewiesene Aufwand auch im direkten Zusammenhang mit dem Werkvertrag II\nsteht, andernfalls der Berufungskläger beziehungsweise sein Bauleiter zur\nUnterzeichnung der Tagesrapporte nicht zuständig gewesen wäre. Die blosse\nÄusserung eines „Verdachts“, die ausgewiesenen Arbeiten könnten dennoch für\ndie Baugesellschaft A. und nicht für den Berufungskläger geleistet worden sein,\nreicht nicht aus, um einen die tatsächliche Vermutung zu entkräftenden\nGegenbeweis zu erbringen. Vielmehr hat die Bauleitung gemäss Art. 154 Abs. 3\nSIA-Norm 118 dem Unternehmer die festgestellten Differenzen mitzuteilen und zu\nbegründen. Das heisst nichts anderes, als dass sie konkret darzutun hat, worin die\nDifferenzen bestehen. Dies hat der Berufungskläger in der Prozessantwort einzig\nhinsichtlich der vom Bauleiter der Baugesellschaft A., E., unterzeichneten\nRegierapporte gemacht. Diesbezüglich hat bereits die Vorinstanz zu seinen\nGunsten entschieden, indem sie die entsprechenden Rapporte aus der\nSchlussrechnung strich. Soweit der Berufungskläger jedoch in seiner Berufung\nzusätzlich auf H. hinweist, handelt es sich hierbei um eine erstmals in der\nBerufungsschrift aufgestellte und damit um eine neue Behauptung, die vorliegend\nnicht berücksichtigt werden kann. Die in der Berufungsschrift geltend gemachte\nweitere Reduktion der Forderungssumme ist demzufolge abzulehnen.\n\n5. Der Berufungskläger rügt weiter, dass die Klage unbegründet sei, soweit\ndamit die Bezahlung für die Lieferung und Montage der Closomaten begehrt\nwerde. Die Gegenpartei habe anerkannt, dass die von ihr gelieferten Closomaten\nmangelhaft seien und ihm die Auswechslung durch zwei gleichwertige Geräte\nzugesichert. Für die Lieferung habe die Y.-AG Fr. 11'369.80 zuzüglich\nMehrwertsteuer eingeklagt. Welcher Betrag ihm für die Montage berechnet\nworden sei, könne anhand der ihm vorliegenden Unterlagen nicht mit Sicherheit\neruiert werden. Gemäss Art. 368 Abs. 2 OR sowie Art. 169 Abs. 1 Ziff. 2 SIA-Norm\n118 habe er das Recht, einen dem Minderwert des Werkes entsprechenden\nAbzug am Lohn zu machen. Im vorliegenden Fall entspreche dieser den Kosten,\ndie für die Lieferung und Montage der Closomaten anfallen würden.\nVermutungsweise würden diese Kosten dem Betrag entsprechen, den die Y.-AG\nfür diese Leistungen in Rechnung gestellt habe, nämlich mindestens Fr. 15'749.15\nzuzüglich Mehrwertsteuer, wovon die Vorinstanz jedoch nur Fr. 13'225.60\nzugesprochen habe. Nach Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ergebe dies eine\n\n"}