{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-04-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-67_2011-04-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_67_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760aa69aaf9fbf793f2cdf66761d03b126a69ee741e8dea6564afe0967376080fdedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760aa69aaf9fbf793f2cdf66761d03b126a69ee741e8dea6564afe0967376080fdedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_67", "Checksum": "083b1e84631a2df492d29feb28d028af"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 67"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 05.04.2011 ZK2 2009 67"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 05.04.2011 ZK2 2009 67"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Der in Art.\n154 SIA-Norm 118 statuierten Pflicht zur Vorlegung einer prüffähigen\nSchlussrechnung komme die Berufungsbeklagte nicht nach, indem sie dem\nBesteller eine Rechnung für sämtliche Arbeiten, die sie an einem bestimmten Ort\ngeleistet habe, überreiche, damit dieser dann jene auswähle, die ihn betreffen\nwürden. Solange keine prüffähige Schlussrechnung vorliege, könne auch die\nWerklohnforderung der Berufungsbeklagten nicht fällig werden.\n\na) Die Schlussabrechnung im Sinne von Art. 153 SIA-Norm 118 ist jene\nAbrechnung des Unternehmens, die den Teil der Vergütung feststellt, der sich\nnach den vereinbarten Einheits-, Global- und Pauschalpreisen bestimmt\n(Schlussabrechnungssumme). Sowohl die Rechnungsstellung für Regiearbeiten\nals auch die Teuerungsabrechnung erfolgen laufend (Art. 55, Art. 66 Abs. 4) und\nwerden daher von der Schlussabrechnung nicht erfasst. Wurde jedoch die\nRechnungsstellung für bestimmte Regiearbeiten oder wurde die\nTeuerungsabrechnung für eine bestimmte Periode unterlassen, so ist die\nentsprechende Rechnung gleichzeitig mit der Schlussabrechnung einzureichen\n(Art. 153 Abs. 2 SIA-Norm 118). Mit anderen Worten ist die Schlussabrechnung\nsomit eine Gesamtabrechnung nur über die Leistungen zu festen Preisen.\nHingegen umfasst sie nicht auch die Regie- und Teuerungsrechnungen. Auf das\nGanze bezogen ist sie somit keine Gesamtabrechnung. Der Schlussabrechnung\nfügt der Unternehmer eine Zusammenstellung bei, die einen Überblick gibt über\nsämtliche vom Unternehmer gestellten Rechnungen (einschliesslich der\nSchlussabrechnung) sowie über die bis zum Tag der Schlussabrechnung\nerhaltenen und die noch ausstehenden Zahlungen des Bauherrn (Art. 153 Abs. 3\nSIA-Norm 118). Abgesehen von der Verzichtsregel des Art. 156 hat die\nZusammenstellung gemäss Art. 153 Abs. 3 SIA-Norm 118 nur informative, aber\nkeine rechtliche Bedeutung. Sie ist eine Pro-Memoria-Liste, die dem Bauherrn\neinen Überblick verschaffen soll. Auch bildet sie nicht Gegenstand der Prüfung\noder Anerkennung durch die Bauleitung (vgl. zum Ganzen Schumacher,\nKommentar zur SIA-Norm 118; Art. 38-156, Zürich 1992, N. 1 ff. zu Art. 153;\nGauch, Der Werkvertrag, Zürich 1996, N. 1173 ff.). Ordnungsgemäss eingereicht\nwird die Schlussabrechnung, wenn sie fristgerecht, das heisst spätestens zwei\nMonate nach der Abnahme eingereicht wird. Ausserdem muss auch die\nAbrechnung selber ordnungsgemäss sein, indem sie den einschlägigen\n\nSeite 6 — 17\nBestimmungen des Werkvertrags oder der Verkehrsübung entspricht und\nüberprüfbar ist. Zur Abgrenzung der Festpreise (Einheits-, Global- und\nPauschalpreise) von den Regierechnungen ist häufig erforderlich, dass der\nBauleitung nicht nur die Schlussabrechnung samt Ausmassurkunden, sondern\nauch die Regierechnungen vorliegen, wobei diese spätestens gleichzeitig mit der\nSchlussabrechnung und damit spätestens zwei Monate nach der Abnahme\neinzureichen sind (vgl. Schumacher, a.a.O., N. 9 zu Art. 154).\n\nb) Im vorliegenden Fall ist ausgewiesen, dass für die Regiearbeiten\nTagesrapporte mit den dafür jeweils in Rechnung zu stellenden Beträgen erstellt\nwurden (KB 14). Der Berufungskläger behauptet zu Recht nicht, diese seien nicht\ngleichzeitig mit der Schlussabrechnung eingereicht worden. Die Gleichzeitigkeit\nergibt sich alleine schon daraus, dass die Schlussabrechnung vom 7. Oktober\n2007 datiert und die Prüfung derselben durch die F.-AG, respektive die dafür\nzuständige I., am 11. Oktober 2007 erfolgte, und zwar gestützt auf die Projekt- und\nRevisionspläne und insbesondere auch auf die Regierapporte. Mehr sei für die\nentsprechende Prüfung nicht benötigt worden (vgl. Zeugenaussage I. S. 3). Es\nbestehen somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Schlussabrechnung\nverspätet eingereicht und demzufolge nicht ordnungsgemäss erfolgte. Was die\nPrüfbarkeit im engeren Sinne betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass vorliegend\ndie Zusammenstellung nach Art. 153 Abs. 3 SIA-Norm 118 in das Dokument der\nSchlussabrechnung integriert wurde, was rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu\nSchumacher, a.a.O., N. 13). Das bedeutet jedoch nicht, dass die\nZusammenstellung dadurch auch zum Prüfungsgegenstand wurde. Dies wird\ndurch Art. 153 Abs. 2 SIA-Norm 118 ausdrücklich ausgeschlossen. Durch die\nBaufirma zu prüfen ist einzig, ob die Leistungen zu festen Preisen korrekt erfasst\nwurden und - was sich daraus ergibt - ob die Festpreise von Regierechnungen\nkorrekt abgegrenzt wurden. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos gegeben. In\nder kombinierten Schlussabrechnung (KB 14) sind sämtliche Regierapporte mit\nder entsprechenden Nummer sowie mit dem Datum und dem daraus\nhervorgegangenen Rechnungsbetrag versehen. Damit konnte ohne weiteres\nüberprüft werden, ob die aufgeführten Regiearbeiten auch mit den Tagesrapporten\n(KB 13) übereinstimmten und welche Arbeiten genau verrechnet wurden. Die\njeweiligen Tagesrapporte wurden überdies entweder vom Berufungskläger selbst\noder aber von dessen Bauleiter unterzeichnet. Es bestehen demzufolge keine\nZweifel darüber, dass die Schlussabrechnung im Sinne von Art. 154 Abs. 1 SIA-\nNorm 118 ordnungsgemäss eingereicht und damit auch überprüfbar war. Der\nEinwand des Berufungsklägers, der Unternehmer habe lediglich eine Rechnung\n\n"}