{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-04-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-67_2011-04-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_67_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760aa69aaf9fbf793f2cdf66761d03b126a69ee741e8dea6564afe0967376080fdedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760aa69aaf9fbf793f2cdf66761d03b126a69ee741e8dea6564afe0967376080fdedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_67", "Checksum": "083b1e84631a2df492d29feb28d028af"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 67"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 05.04.2011 ZK2 2009 67"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 05.04.2011 ZK2 2009 67"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Mitgeteilt wurde er am 21.\nSeptember 2009. Dementsprechend ist die alte bündnerische Zivilprozessordnung\nvom 1. Dezember 1985 (ZPO-GR; BR 320.000) anwendbar, welche bis am 31.\nDezember 2010 in Kraft war.\n\nb) Gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche Streitigkeiten\nim Betrag von über Fr. 8'000.-- kann Berufung an das Kantonsgericht ergriffen\nwerden (Art. 218 Abs. 1 ZPO-GR in Verbindung mit Art. 19 ZPO-GR). Die\nBerufung ist innert 20 Tagen von der schriftlichen Mitteilung des Urteils an zu\nerklären und hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen\nUrteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit diese noch zulässig sind,\nzu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO-GR). Der Berufungsstreitwert ist vorliegend\nerreicht. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung\nder vorliegenden Streitsache ist damit gegeben. Auf die im Übrigen frist- und\nformgerecht eingereichte Berufung vom 12. Oktober 2009 kann demzufolge\neingetreten werden. Auch die Anschlussberufung vom 2. November 2009 vermag\nden gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 220 Abs. 1 ZPO-GR zu genügen,\nweshalb auch darauf eingetreten werden kann.\n\n2. Im vorliegenden Verfahren geht es um eine grössere Wohnüberbauung in\nD.. In diesem Zusammenhang schloss die Baugesellschaft A. AG als\nAuftraggeberin (Bauherrschaft) mit der B.-AG/Y.-AG als Unternehmerin bezüglich\nder sanitären Anlagen einen Werkvertrag (Werkvertrag I) ab. Die Bauherrschaft\nwurde durch die Projektleitung, das heisst durch E., vertreten (KB 3). Als\nFachingenieur wurde die F.-AG beigezogen (KB 2). X. hat sich in der Folge die\nWohnungen F7 und F8 sowie die disponiblen Räume F10 und F11 abtreten\nlassen, um sie nach seinen eigenen Vorstellungen fertig stellen zu können. Dazu\nwaren Anpassungen gegenüber dem vorgesehenen Grundausbau erforderlich. Mit\ndiesen Arbeiten wurde ebenfalls die Y.-AG beauftragt. Dabei wurde ein mündlicher\nWerkvertrag (Werkvertrag II) abgeschossen. Es wurde vereinbart, dass die\nArbeiten in Regie ausgeführt werden. Im Übrigen sollten die Konditionen gemäss\nWerkvertrag I gelten. Somit bildete der Grundausbau der fraglichen Räume\nGegenstand des Werkvertrages I, während der Endausbau, das heisst die\n\nSeite 4 — 17\nLieferung und der Einbau von zwei Closomaten sowie die baulichen\nAnpassungsarbeiten des Grundausbaus, im Werkvertrag II geregelt wurden. Zur\nÜberwachung der Anpassungsarbeiten setzte X. einen Bauleiter in der Person von\nG. ein. Zwischen den Parteien nicht bestritten wird die Tatsache, dass die Y.-AG\ndie Anpassungsarbeiten in den Wohnungen von X. gestützt auf den Werkvertrag II\nerbracht hat. Strittig ist jedoch die Höhe des dafür geschuldeten Werklohnes. Die\nVorinstanz gelangte im angefochtenen Urteil zum Ergebnis, dass X. die zur\nDiskussion stehenden Wohnungen und disponiblen Räume spätestens Ende Mai\n2006 von der Baugesellschaft A. übernommen hatte. Danach habe die Y.-AG auf\nWunsch von X. darin Anpassungs- beziehungsweise Montagearbeiten\nvorgenommen. Für diese Regiearbeiten seien Tagesrapporte erstellt, welche ab\ndem 5. Oktober 2006 jeweils von X. selbst beziehungsweise von seinem Bauleiter\nG. unterzeichnet worden seien. Die Vorinstanz leitete daraus ab, dass die\nangefochtene Schlussrechnung der Y.-AG dadurch auch in Bezug auf die\nAnpassungs- und Montagearbeiten im Sinne von Art. 154 SIA-Norm 118 prüffähig\nwar und hiess die Klage im Umfang von Fr. 66'151.85 zuzüglich 5% Zins seit dem\n25. September 2007 gut, wobei die von E. unterzeichneten Tagesrapporte\nunberücksichtigt blieben. X. als Berufungskläger wendet dagegen ein, dass die Y.-\nAG für die den Grundausbau betreffenden Sanitärarbeiten von der\nBaugesellschaft A. bezahlt worden sei. Aufgrund des zwischen den Parteien\ngeschlossenen Werkvertrags stünden ihr nur eine Entschädigung für die\nAnpassungen gegenüber diesem Grundausbau zu. Die Y.-AG habe bis heute\nkeine Schlussrechnung eingereicht, aus welcher eine exakte Abgrenzung\nzwischen dem bereits entschädigten Grundausbau und den Vertragsgegenstand\nbildenden Anpassungsarbeiten hervorgehen würde. Aus diesem Grund sei die\nKlage abzuweisen. Selbst wenn eine prüffähige Schlussrechnung vorläge, wäre\ndie eingeklagte Forderung unbegründet, soweit sie auf Regierapporte gestützt\nwerde, die von E. oder H. unterzeichnet worden seien. Denn insoweit richte sie\nsich nicht gegen den Beklagten. Darüber hinaus sei ein Abzug für die von der\nGegenpartei anerkannten mangelhaften Closomaten sowie den vereinbarten\nRabatt von 18% zu gewähren, womit eine noch nicht fällige Forderung von Fr.\n24'093.85 übrig bliebe. In den nachstehenden Erwägungen ist auf diese Rügen im\nEinzelnen einzugehen.\n\n3. Der Berufungskläger macht zunächst geltend, es liege keine im Sinne von\nArt. 154 SIA-Norm 118 prüffähige Abschlussrechnung vor. Aus den von der\nBerufungsbeklagten eingereichten Rechnungsunterlagen gehe in keiner Weise\nhervor, welche Arbeiten in Ausführung des Werkvertrags für die Grundausstattung\n\n"}