{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-04-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-67_2011-04-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_67_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760aa69aaf9fbf793f2cdf66761d03b126a69ee741e8dea6564afe0967376080fdedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760aa69aaf9fbf793f2cdf66761d03b126a69ee741e8dea6564afe0967376080fdedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_67", "Checksum": "083b1e84631a2df492d29feb28d028af"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 67"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 05.04.2011 ZK2 2009 67"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 05.04.2011 ZK2 2009 67"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Zivilkammer\n\nVorsitz Hubert\nRichterInnen Bochsler und Michael Dürst\nAktuarin Thöny\n\nIn der zivilrechtlichen Berufung\n\ndes X., Beklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter, vertreten\ndurch Rechtsanwalt lic. iur. Ilario Bondolfi, Poststrasse 43, 7002 Chur,\n\nsowie der Anschlussberufung\n\nder Y . - A G , Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas J. Meile, Plazza da Scoula 6, 7500\nSt. Moritz,\n\ngegen\n\ndas Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 8. Juli 2009, mitgeteilt am 21.\nSeptember 2009,\n\nbetreffend Forderung,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Die Baugesellschaft A. schloss am 21. April 2005 mit der B.-AG/Y.-AG\neinen Werkvertrag über sämtliche Sanitärinstallationen für die Erstellung der\ndritten Bauetappe bestehend aus den Häusern F und G der Überbauung C. in D.\nab. Inhalt dieses Werkvertrags war die Lieferung von Sanitärapparaten sowie\nderen Montage. Nach Übernahme seiner Wohnungen F7 und F8 sowie der\ndisponiblen Räume F10 und F11 wollte X. Änderungen am Sanitärkonzept planen\nund ausführen. Mit den Arbeiten wurde die sich ohnehin auf dem Bau befindliche\nY.-AG beauftragt, wobei bloss ein mündlicher Werkvertrag abgeschlossen wurde.\nGestützt auf diesen Vertrag führte die Y.-AG in den genannten Räumen\nverschiedene Änderungen am Sanitärkonzept aus.\n\nB. Da sich die Parteien in der Folge nicht über den Werklohn einigen konnten,\nliess die Y.-AG am 17. Juni 2008 beim Vermittleramt des Kreises Oberengadin\nKlage gegen X. betreffend Forderung einreichen. Gemäss Leitschein stellten die\nParteien anlässlich der Sühneverhandlung vom 29. August 2008 die folgenden\nAnträge:\nKlägerisches Rechtsbegehren\n„1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF\n86'000.55 nebst Zins zu 5% seit 20. November 2007 zu bezahlen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten.\n\nBeklagtisches Rechtsbegehren\n1. Abweisung der Klage\n2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der\nKlägerschaft.“\n\nC. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung unterbreitete die Y.-AG die\nStreitsache mit Eingabe vom 9. Januar 2009 dem Bezirksgericht Maloja, wobei\ndas Rechtsbegehren insoweit geändert wurde, als der Zins von 5% erst ab 19.\nDezember 2007 gefordert wurde.\n\nD. Mit Urteil vom 8. Juli 2009, mitgeteilt am 21. September 2009, erkannte das\nBezirksgericht Maloja wie folgt:\n„1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und der Beklagte verpflichtet,\nder Klägerin CHF 66'151.85 zuzüglich 5% Zins seit 25. September\n2007 zu bezahlen.\n2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF\n8'000.--, einem Streitwertzuschlag von CHF 1'500.-- und\n\nSeite 2 — 17\nSchreibgebühren von CHF 500.--, sowie die vermittleramtlichen\nKosten von CHF 300.-- werden zu 1/4 der Klägerin und zu 3/4 dem\nBeklagten auferlegt.\n3. Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin mit CHF 8'537.75\nausseramtlich zu entschädigen.\n4. (Rechtsmittelbelehrung).\n5. (Mitteilung).“\n\nE. Gegen dieses Urteil liess X. am 12. Oktober 2009 Berufung an das\nKantonsgericht von Graubünden erklären, wobei er das folgende Rechtsbegehren\nstellte:\n„1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben.\n2. Die Klage der Berufungsbeklagten sei vollumfänglich abzuweisen.\n3. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich\ndie gesetzliche Mehrwertsteuer) für beide Instanzen zu Lasten der\nBerufungsbeklagten.“\n\nF. Im Rahmen seiner Berufungsantwort vom 2. November 2009 erklärte die\nY.-AG Anschlussberufung, wobei sie das folgende Rechtsbegehren stellte:\n„1. Es sei die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil\naufzuheben.\n2. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF\n86'000.55 nebst Zins zu 5% seit 20. November 2007 zu bezahlen.\n3. Die Verfahrenskosten vor Bezirksgericht seien vollumfänglich dem\nBeklagten aufzuerlegen.\n4. Der Beklagte sei zu verpflichten, die Klägerin für das Verfahren vor\nBezirksgericht mit CHF 17'075.50 ausseramtlich zu entschädigen.\n5. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten\nim Berufungsverfahren.“\n\nIn seiner Anschlussberufungsantwort vom 12. Januar 2010 liess X. die Abweisung\nder Anschlussberufung unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge\nzuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Berufungsbeklagten beantragen.\n\nAuf die Begründung der Anträge sowie auf die Ausführungen im angefochtenen\nEntscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen\neingegangen.\n\nSeite 3 — 17\nII. Erwägungen\n\n"}