Bei einem Überschuss von mindestens Fr. 1'475.-- ist der Beschwerdeführer damit in der Lage, innert wenigen Monaten für die Anwalts- und Verfahrenskosten des anhängig gemachten vormundschaftlichen Beschwerdeverfahrens aufzukommen. Damit ist auch nicht weiter beachtlich, dass der Bezirksgerichtspräsident Inn dem Beschwerdeführer in Berücksichtung der Lohnabrechnung des Monats Mai 2009 wohl ein zu tiefes Einkommen angerechnet hat. Gemäss Lohnausweis bezog der Beschwerdeführer - nachdem er wieder Arbeit gefunden hatte - in den letzten 10 Monaten des vergangen Jahres einen Nettolohn von Fr. 68'108.--.