Selbst unter Berücksichtigung der nicht belegten Steuerabzahlung von Fr. 600.-- verbleiben dem Beschwerdeführer noch Fr. 1'475.--. Wie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zutreffend festhält, ist die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern, wenn ein Überschuss resultiert und der Ansprecher daraus die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen vermag (vgl. Urteil 4A_87/2007 des Bundesgerichts vom 11. September 2007 E. 2.1. unter Hinweis auf BGE 118 Ia 370; PKG 2002 Nr. 15). Bei dem vom Beschwerdeführer anhängig gemachten vormundschaftlichen Beschwerdeverfahren handelt es sich nicht um einen finanziell besonders