7. Nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen ergibt sich ein Gesamtbedarf des Beschwerdeführers von Fr. 4'477.-- (Grundbetrag Fr. 1'200.--, Wohnkosten Fr. 1'750.--, Strom 110.--, Krankenkasse Fr. 247.--, Franchise, Selbstbehalt und weiter Arztkosten Fr. 50.--, laufende Steuern Fr. 730.--, auswärtige Verpflegung Fr. 190.--, Besuchsrecht Fr. 200.--). Diesen Auslagen steht nach unbestritten gebliebener Feststellung der Vorinstanz ein Einkommen von Fr. 6'552.-- gegenüber. Selbst unter Berücksichtigung der nicht belegten Steuerabzahlung von Fr. 600.-- verbleiben dem Beschwerdeführer noch Fr. 1'475.--.