Seite 10 — 13 i) Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe zusätzlich aufgeführten Kosten für die auswärtige Verpflegung (Fr. 190.--) und die Ausübung des Besuchsrechts (Fr. 200.--) wurden von der Vorinstanz berücksichtigt. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.