Zwar kann erheblicher Schneefall in höheren Lagen ab und an das Fortkommen auf gewissen Streckenabschnitten erschweren. In solchen Ausnahmefällen ist dem Beschwerdeführer jedoch zuzumuten, Schneeketten zu montieren. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich auch nicht, dem Beschwerdeführer die Kosten eines zusätzlichen Fahrzeugs mit Allradantrieb an den Bedarf anzurechnen.