Zumindest im Winter sei das jedoch nicht möglich. Er wohne am Ricken und könne im Winter seine Wohnung mit dem Geschäftsauto unmöglich erreichen. Die Arbeitgeberin sei leider nicht bereit gewesen, ihm ein Allradfahrzeug zur Verfügung zu stellen (vgl. Einlage vom 28. August 2009, act. 12 S. 1). Die Behauptung des Beschwerdeführers, er benötige privat zusätzlich ein Fahrzeug mit Vierradantrieb, ist weder belegt noch erscheint sie angesichts der gemachten Ausführungen glaubhaft. Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, ist er mit dem VW Golf, den ihm sein Arbeitgeber als Geschäftswagen zur Verfügung stellt und den er auch privat nutzen darf, ganzjährig in der Schweiz unterwegs.