Soweit in diesem Punkt auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste diese abgewiesen werden. So führte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren ursprünglich aus, er sei als Aussendienstmitarbeiter in der Textilbranche häufig in der Schweiz unterwegs. Dazu benötige er das von ihm geleaste Auto (vgl. Schreiben vom 29. Juni 2009, act. 5 S. 2). Später gab er an, er verfüge über zwei Autos - nämlich einen VW Golf als Geschäftsauto und einen Alfa Romeo mit Vierradantrieb als Privatwagen. Wohl dürfe er den von seiner Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten VW Golf auch privat verwenden. Zumindest im Winter sei das jedoch nicht möglich.