g) Der Bezirksgerichtspräsident Inn hat dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf drei eingelegte Rechnungen für die Krankenkassen-Franchise, den Selbstbehalt und weitere Arztkosten Fr. 50.-- an den Bedarf angerechnet. In der Bedarfsberechnung, welche der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe macht, wird für diese Auslagen ein Betrag von Fr. 200.-- geltend gemacht. Der Beschwerdeführer zeigt jedoch nicht auf, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt falsch sein soll. Mangels substantiierter Begründung ist auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen. Im Übrigen ist auch