Darüber hinaus gilt festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss der mit der Gemeinde D. getroffenen Abzahlungvereinbarung die letzte Rate von Fr. 600.-- per 31. Oktober 2009 zu erbringen hatte. Sofern der Beschwerdeführer seiner Zahlungsverpflichtung tatsächlich nachgekommen sein sollte, ist diese Steuerschuld demnach zwischenzeitlich getilgt, so dass bestenfalls noch die Abzahlungsverpflichtung von ebenfalls monatlich Fr. 600.-