Verfügung PZ 07 73 des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 23. Mai 2007 in Sachen des Beschwerdeführers), die auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Bestätigung fand (Urteil 4P.22/2007 vom 18. April 2007 E. 7 mit Hinweisen). Gemäss neuester Rechtsprechung des Bundesgerichts sind indessen verfallene Steuerschulden, deren Höhe und deren Fälligkeit feststehen, bei der Beurteilung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen, sofern entsprechende Zahlungen tatsächlich geleistet werden (BGE 135 I 221 E. 5.2 S. 224 ff.). Dass der Beschwerdeführer Steuerschulden hat, ist ausgewiesen (vgl. act. 6/9).