e) Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nur die laufenden Steuern, nicht aber die geltend gemachten Beträge für die Abzahlung der Steuerschulden vergangener Steuerperioden an den Bedarf angerechnet. Sie folgte damit der kantonalen Praxis (PKG 2003 Nr. 13 E. 4.d) f. S. 65 f.; Verfügung PZ 07 73 des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 23. Mai 2007 in Sachen des Beschwerdeführers), die auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Bestätigung fand (Urteil 4P.22/2007 vom 18. April 2007 E. 7 mit Hinweisen).