S. 357) sind bei der Ermittlung des Bedarfs für Telefon- und Fernsehkosten keine Zuschläge zum erweiterten Grundbetrag zu machen. Darauf wurde der Beschwerdeführer bereits in einem anderen Verfahren, das er vor Kantonsgericht Graubünden anhängig machte, hingewiesen (vgl. Verfügung PZ 07 73 des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 23. Mai 2007 betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als offensichtlich unbegründet.